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   FG München, 10.06.2005 - 8 K 1515/04   

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https://dejure.org/2005,22335
FG München, 10.06.2005 - 8 K 1515/04 (https://dejure.org/2005,22335)
FG München, Entscheidung vom 10.06.2005 - 8 K 1515/04 (https://dejure.org/2005,22335)
FG München, Entscheidung vom 10. Juni 2005 - 8 K 1515/04 (https://dejure.org/2005,22335)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten für die Planung nicht verwirklichter Bauvorhaben als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Vergebliche Planungskosten als Herstellungskosten eines Gebäudes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten für die Planung nicht verwirklichter Bauvorhaben als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kosten für die Planung nicht verwirklichter Bauvorhaben als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Auszug aus FG München, 10.06.2005 - 8 K 1515/04
    Ob Aufwendungen im Zusammenhang mit der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes eine Werterhöhung des Gebäudes bewirken, ist für deren Beurteilung als Herstellungskosten ohne Bedeutung (vgl. Entscheidungen des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BStBI II 1978, 620, und in BStBI II 1990, 830, unter C. III. 1. b, c, aa; BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 23/92, BStBI II 1995, 306).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus FG München, 10.06.2005 - 8 K 1515/04
    Diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung gilt auch für das Steuerrecht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BStBI II 1990, 830, unter C. III. 1. c).
  • BFH, 30.08.1994 - IX R 23/92

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Mängelbeseitigungskosten vor Fertigstellung?

    Auszug aus FG München, 10.06.2005 - 8 K 1515/04
    Ob Aufwendungen im Zusammenhang mit der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes eine Werterhöhung des Gebäudes bewirken, ist für deren Beurteilung als Herstellungskosten ohne Bedeutung (vgl. Entscheidungen des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BStBI II 1978, 620, und in BStBI II 1990, 830, unter C. III. 1. b, c, aa; BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 23/92, BStBI II 1995, 306).
  • BFH, 06.12.1995 - X R 116/91

    Restwert eines alten Gebäudes und Abbruchkosten als Vorkosten nach § 10e Abs. 6

    Auszug aus FG München, 10.06.2005 - 8 K 1515/04
    Zu diesen Aufwendungen gehören nicht nur die Kosten, die unmittelbar der Herstellung eines Wirtschaftsguts dienen, sondern auch solche, die zwangsläufig mit der Herstellung eines Wirtschaftsguts anfallen (z.B. BFH-Urteile vom 27. Juni 1990 I R 18/88, BFH/NV 1991, 34; vom 6. Dezember 1995 X R 116/91, BStBI II 1996, 358).
  • BFH, 02.11.2000 - IX B 95/00

    Vergebliche Planungskosten

    Auszug aus FG München, 10.06.2005 - 8 K 1515/04
    Denn nach der Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluss vom 2. November 2000 IX B 95/00, BFH/NV 2001, 592 ) gehören vergebliche Planungskosten nur dann nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und dem bei dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt und wenn daher die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient, wie z. B. bei der Errichtung eines Fabrikgebäudes anstelle eines ursprünglich geplanten Wohngebäudes (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 2/90, BFH/NV 1995, 381).
  • BFH, 30.08.1994 - IX R 2/90

    Schadensersatzleistungen wegen Vertragsrücktritts als Herstellungskosten

    Auszug aus FG München, 10.06.2005 - 8 K 1515/04
    Denn nach der Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluss vom 2. November 2000 IX B 95/00, BFH/NV 2001, 592 ) gehören vergebliche Planungskosten nur dann nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und dem bei dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt und wenn daher die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient, wie z. B. bei der Errichtung eines Fabrikgebäudes anstelle eines ursprünglich geplanten Wohngebäudes (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 2/90, BFH/NV 1995, 381).
  • BFH, 16.11.1982 - VIII R 175/79

    Änderung des Gemeindeverhältnisses - Kommunalabgabengesetz -

    Auszug aus FG München, 10.06.2005 - 8 K 1515/04
    Daher sind die Kosten für die Erteilung der Baugenehmigung wie auch der Kosten für die Bauplanung Herstellungskosten des Gebäudes (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 1982 VIII R 175/79, BStBI II 1983, 212).
  • BFH, 26.08.1994 - I B 35/94

    Progressionsvorbehalt bei steuerfreien Einkünften aus einer Tätigkeit beim

    Auszug aus FG München, 10.06.2005 - 8 K 1515/04
    Denn nach der Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluss vom 2. November 2000 IX B 95/00, BFH/NV 2001, 592 ) gehören vergebliche Planungskosten nur dann nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und dem bei dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt und wenn daher die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient, wie z. B. bei der Errichtung eines Fabrikgebäudes anstelle eines ursprünglich geplanten Wohngebäudes (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 2/90, BFH/NV 1995, 381).
  • BFH, 27.06.1990 - I R 18/88

    Herabsetzung der Körperschaftsteuer durch zusätzliche Sonderabschreibungen auf

    Auszug aus FG München, 10.06.2005 - 8 K 1515/04
    Zu diesen Aufwendungen gehören nicht nur die Kosten, die unmittelbar der Herstellung eines Wirtschaftsguts dienen, sondern auch solche, die zwangsläufig mit der Herstellung eines Wirtschaftsguts anfallen (z.B. BFH-Urteile vom 27. Juni 1990 I R 18/88, BFH/NV 1991, 34; vom 6. Dezember 1995 X R 116/91, BStBI II 1996, 358).
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